Maximale allgemeine Verjährungsfrist von persönlichen Ansprüchen, die dem spanischen Recht unterliegen

Zusammenfassung:

Das Gesetz 42/2015 zur Reformierung des Zivilprozessrechts, hat den Artikel 1.964 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches dahingehend refomiert, dass die Verjährungsfrist von persönlichen Ansprüchen ohne besondere Frist, von 15 Jahren auf 5 Jahre reduziert wird. Zudem wurde bestimmt, dass Ansprüche solcher Art, welche vor dem Inkrafttreten enstanden sind, im Rahmen dessen spätestens mit Datum des 7. Oktober 2020 verjähren.

Nichtsdestotrotz wird diese Frist durch die aufgrund des Ausnahmezustands erlassenen Regelungen um 82 Kalendertage verlängert, wodurch diese, entsprechend unseren Berechnungen und vorbehaltlich von Fehlern und Auslassungen und gem. der letzten Erklärung des Alarmzustands, am 28. Dezember 2020 endet.

 

Erläuterungen:

Die Artikel 1.961 ff. des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (im Folgenden, CC (Codigo Civil)) legen die Verjährungsfristen für die dem spanischen Recht unterliegenden Ansprüchen fest.

Darunter, bis Ende 2015, sah der Artikel 1.964 CC eine allgemeine Verjährungsfrist von Ansprüchen “persönlicher Art, welche keiner spezielle oder besonderen Verjährungsfrist unterliegen”, von fünfzehn Jahren vor.

Artikel 1964
Hypothekenrechtliche Ansprüche verjähren nach 20 Jahren, und persönliche Ansprüche, für die keine besondere Frist vorgesehen ist nach 15 Jahren.

Das Gesetz 42/2015, vom 5. Oktober, zur Reformierung des Zivilprozessrechts, und dessen erste Schlussbestimmung, dient der Anpassung des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches und insbesondere des Artikels 1.964 dahingehend, dass die persönlichen Ansprüche ohne besondere Verjährungsfrist nach fünf Jahren verjähren.

Erste Schlussbestimmung. Anpassung des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches im Bereich der Verjährungen.

Es wird der Artikel 1964 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst, der in folgender Weise verfasst wird:

«Artikel 1964. 1. Hypothekarische Ansprüche verjähren nach 20 Jahren.

2. Persönliche Ansprüche, welche keiner besondere Verjährungsfrist unterliegen, verjähren nach fünf Jahren, ab dem Zeitpunkt ab dem die Leistung gefordert werden kann. Bei Dauerschuldverhältnissen auf Tun oder Unterlassen, beginnt die Frist jeweils mit der Nichterfüllung der Leistungspflicht. »

 

Das Gesetz tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, d.h. am 7. Oktober 2015.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Reform:

Fünfte Übergangsregelung. Auf bereits bestehende Schuldverhältnisse anzuwendende Verjährungsregelungen.

Der Verjährungszeitraum von persönlichen Ansprüchen, für welche keine besondere Verjährungsfrist vorgesehen ist und welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, wird nach Maßgabe des Artikel 1939 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.

 

Seinerseits bestimmt der Aritkel 1.939:

Artikel 1.939
Die Verjährung welche vor Veröffentlichung dieses Gestezbuches zu laufen beginnt wird nach den diesem vorhergehenden Gesetzen geregelt; ist jedoch die gesamte für die Verjährung erforderliche Zeit seit ihrem Inkrafttreten verstrichen, so tritt die Verjährung in Kraft, auch wenn nach diesen früheren Gesetzen eine längere Frist erforderlich wäre.

In anderen Worten lässt sich diese Norm wie folgt auslegen:

a) a) Wenn die Verjährungsfrist eines bereits vor der Reform entstandenen persönlichen Anspruchs vor dem 7. Oktober 2020 endet, bleibt das Datum derseleben unberührt und verschiebt sich nicht auf den 7. Oktober 2020 (wird erhalten).

b) Wenn die Verjährungsfrist eines bereits vor der Reform entstandenen persönlichen Anspruchs nach dem 7. Oktober 2020 enden würde, endet diese stattdessen bereits mit Datum des 7. Oktober 2020 und nicht erst mit dem späteren, nach den ehemaligen Regelungen vorgehesehen Datum (wird erhalten).

Es wird eine maximale Verjährungsfrist für Ansprüche, die dem 7. Oktober 2015 vorhergehen, mit Ende am 7. Oktober 2020 festgelegt.

Dies steht einer Angleichung an Ansprüche welche mit Datum der Reform enstanden sind gleich, unbeschandet derer Ansprüche deren Verjährungsfrist bereits vorher endet.

In diesem Sinne legt dies auch die maßgebliche Rechtsprechung aus: Urteil des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) Nummer 29/2020, vom 20. Januar.

Der Regelungszweck der Reform ist unter Punkt VI der Preambel des bezeichneten Gesetzes 42/2015 wie folgt beschrieben:

VI

Diese Reform dient ebenfalls der Durchsetzung einer ersten Erneuerung der Verjährungsfristen, die im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten sind, und welche von großer Bedeutung für die rechtliche und wirtschaftliche Praxis der Bürger sind. Ausgehend von der Arbeit der Generalkommission der Kodifizierung (Comisión General de Codificación) wird die allgemeine Frist von persönlichen Ansprüchen des Artikels 1964 verkürzt, mit Bestimmung einer allgemeine Frist von fünf Jahren. Hiermit wird ein Gleichgewicht zwischen den Interessen der Gläubiger in der Erhaltung Ihrer Ansprüche und dem Erforderniss der Sicherung einer möglichst langen Frist erwirkt. Die Übergangsregelungen in Bezug auf diese Materie erlauben die Anwendung auf persönliche Ansprüche welche bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, einer ebenfalls gleichwertigeren Regelung, durch Bekräftigung der neuen Frist von fünf Jahren.”.”

 

Auswirkungen durch die Regelungen COVID: mögliche Verlängerung der maximalen Frist auf den 28. Dezember 2020

Unbeschadet des Vorhergegangenen hat die im Rahmen des Alarmzustands erlassene Regelung die Hemmung[1] der Verjährungsfrist von Ansprüchen zwischen dem 14. März 2020 und dem 03. Juni 2020 angeordnet

Beginn der Hemmung am 14. März: Königliches Dekret 463/2020, vom 14. März:

Vierte Zusatzbestimmung. Hemmung der Verjährungsfristen und der Verwirkung.

Die Fristen der Verjährung und der Verwirkung jedweder Ansprüche und Rechte werden über den Zeitraum der Gültigkeit des Alarmzustands gehemmt, und ggf. Der Verlängerungen welche angewandt werden.

 

Aufhebung der Hemmung am 4. Juni: Königliches Dekret 537/2020, vom 22. Mai:

Artikel 10. Fristen der Verjährung und Verwirkung von Rechten und Ansprüchen welche durch das Königliche Dekret 463/2020, vom 14. März, gehemmt wurden. 

Mit Wirkung ab dem 4. Juni 2020 wird die Hemmung der Fristen der Verjährung und Verwirkung von Rechten und Ansprüchen aufgehoben.

 

Die Folge der Hemmung der Verjährungsfristen ist eine mögliche Verlängerung der Frist des 7. Oktober 2020 um den Zeitraum der Hemmung während des Ausnahmezustands.

In Einklang mit den von uns durchgeführten Berechnungen sind 82 KALENDERTAGE hinzuzufügen, sodass die maximale Verjährung von persönlichen Ansprüchen, welche vor dem 7. Oktober 2015 entstanden sind vom 7. Oktober 2020 + 82 Kalendertage = (auf den) 28. Dezember 2020 LETZTER TAG DER VERJÄHRUNG verschoben wird.

[1] Über die Bedeutung der Begriffe dieser Regelung, siehe Circular de l’Advocacia General de l’Estat sobre el RD 463/2020

Einige abschließende Anmerkungen

1.   Die weiteren besonderen Verjährungsfristen, welche im spanischen Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt sind, werden nicht durch das Gesetz 42/2015 berührt und bestehen wie folgt fort:

2.  Verlängerung um 82 Tage, ist jedoch auch auf diese weiteren Verjährungen anzuwenden, da in der Regelung des Ausnahmzustands keine Differenzierung vorgenommen wird.

3.   Es gilt zu beachten, dass Ansprüche, die sich aus dem katalanischen Zivilrecht herleiten eigenen Verjährungsfirsten unterliegen (Artikel 121-1 und ff. des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches):

4.   Ebenso muss bedacht werden, dass Ansprüche, die auf dem katalanischen Zivilrecht basieren ebenfalls durch die Verlängerung von 82 Tagen berührt werden, unter Berücksichtigung der territorialen Einheitlichkeit und der Kompetenz der Erklärung des Ausnahmezustands.

 

Alba Compairé
Advocada

Paul Keller
Diplom Jurist Univ., MA of Political Philosophy

Diese Stellungnahme dient nicht zur rechtlichen Beratung und stellt keine Erbietung von rechtlichen Diensten dar, und hat keinen Orientierungswert.