Die vertragsrechtliche Bedeutung der veränderten Umstände im spanischen Recht

Zusammenfassung: Rebus sic stantibus ist der allgemeine Rechtsgrundsatz, der festlegt, dass die Umstände, unter denen eine Verpflichtung erworben wird und die für die Erwartungen über die künftige Entwicklung ihrer Erfüllung entscheidend sind, unverändert bleiben müssen, damit sie weiterhin durchsetzbar ist. So bedeutet rebus sic stantibus auf Lateinisch „bei diesem Sachverhalt“. Konkretisiert vor allem im Schuld- […]

Laura de Bonis

Última modificación: 28 April 2020

Zusammenfassung:

Rebus sic stantibus ist der allgemeine Rechtsgrundsatz, der festlegt, dass die Umstände, unter denen eine Verpflichtung erworben wird und die für die Erwartungen über die künftige Entwicklung ihrer Erfüllung entscheidend sind, unverändert bleiben müssen, damit sie weiterhin durchsetzbar ist. So bedeutet rebus sic stantibus auf Lateinisch „bei diesem Sachverhalt“.

Konkretisiert vor allem im Schuld- und Vertragsrecht, ist dies der Grundsatz, der bei Eintritt bedeutender und unvorhersehbarer Änderungen der bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände, welche entweder zur gewichtigen Verminderung der zur erwartenden Vermögensvorteile einer der Parteien, oder zur einer Entfremdung des Vertrags von seinem ursprünglichen Zweck führen, festlegt, dass die benachteiligte Partei einen Anspruch auf Vertragsanpassung zu ihren Gunsten oder auf Vertragsbeendigung hat, ohne dadurch Schadenersatz leisten zu müssen.

Im spanischen Recht ist dieser Grundsatz, im Gegensatz zum internationalen Recht oder des vergleichenden Rechts, nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil) geregelt, sodass zur Bestimmung seines Inhalts auf die Rechtsprechung der Gerichte abzustellen ist. Diese hat die folgenden grundlegenden Elemente als Bestandteil desselben bestätigt:

1) Eintritt, nach Vertragsschluss, von damals unvorhersehbarer Umstände, welche sich dem Willen der Parteien entziehen;

2) Aufgrund dessen sieht eine der Parteien, unbeschadet der bestehenden Möglichkeit der vertraglichen Erfüllung, in signifikanter Weise die ihr aus dem Vertrag entstehenden netto Gewinne gemindert bzw. verliert der Vertrag in seiner Gesamtheit den für die Partei ursprünglich innewohnenden Zweck.

Die Rechtsprechung bestimmt, dass der Grundsatz rebus sic stantibus, nichts desto trotz, nur unter den außergewöhnlichsten Umständen anzuwenden ist, wobei sie diese Einschränkung jedoch über einen kürzeren Zeitraum milderte, in der sie diesen auf von der Wirtschaftskrise des Jahres 2008 gestörte Verträge anwendete.

Für die Anwendung des Grundsatzes im Rahmen des wirtschaftlichen Stillstands aufgrund des COVID-19, muss die Erfüllung seiner Voraussetzungen im konkreten Fall nachgewiesen werden, ohne dass ein allgemeiner Hinweis auf die umfassende Krisensituation möglich ist. Darüber hinaus bleibt es zu beobachten, ob die Gerichte eher dazu geneigt sein werden, diesen wie teilweise in der Wirtschaftskrise 2008 anzuwenden. Schlussendlich ist es anzumerken, dass weitere Normen, welche anstelle des rebus zur Anwendung kommen könnten, zur Verfügung stehen, um die vertraglichen Schicksalsschläge hervorgerufen durch diese Situation zu lösen (unvorhergesehene Unmöglichkeit, höhere Gewalt). Es ist auch empfehlenswert, die pragmatische Alternative einer Verhandlung in Treu und Glauben zwischen den Parteien in Betracht zu ziehen.

1. Einleitung

Das spanische Recht regelt ausdrücklich den Fall des Auftretens von Umständen, die sich der Kontrolle des Schuldners entziehen und unvorhersehbar sind, wenn aufgrund dieser der Schuldner nicht in der Lage ist, seine Verpflichtung zu erfüllen, und sieht vor, dass er von der Haftung befreit wird (so werden die Folgen der unvorhergesehenen Unmöglichkeit und des Verlusts der Sache in Artikel 1.182 ff. des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuches, sowie die Folgen höherer Gewalt in Artikel 1.105 geregelt, auf welche wir uns hier beziehen).

Es stellt sich aber die Frage, welche Folgen eintreten, wenn die Verpflichtung des Schuldners infolge vergleichbarer äußerer und unvorhergesehener Umstände nicht tatsächlich oder rechtlich unmöglich wird, sondern schlicht übermäßig belastend ist oder ihres wirtschaftlichen Zwecks entbehrt wird, den sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme hatte.

Geregelt wird dieser Fall durch den Grundsatz rebus sic stantibus, wonach eine bedeutende Änderung der bei Vertragsschluss vorliegenden Umstände, die eine unvorhergesehene Härte für eine der Parteien zur Folge hat oder die einen Mangel des wirtschaftlichen Zwecks des Vertrages nach sich zieht, eine teilweise (Vertragsänderung), oder endgültige (Vertragsbeendigung) Befreiung von der von diesem Wandel betroffenen Verpflichtung ermöglicht.

In diesem Aufsatz erläutern wir in Kürze die rechtliche Grundlage und Natur dieser Figur, aufgliedern einige diesbezüglichen Regelungen im vergleichenden Recht, und erklären wie diese im spanischen Recht gestaltet wird, um abschließend ihre mögliche zukünftige Anwendung in Hinblick auf die Änderung der vertraglichen Umstände hervorgerufen durch die Pandemie des COVID-19 und im Rahmen des Insolvenzrechtes zu betrachten.

2. Rechtliche Grundlage und Natur

Die Rechtsgrundlage dieser Regelung finden wir in der Reziprozität der vertraglichen Verhältnisse, im Rahmen derer bei entgeltlichen Verträgen eine allgemeine oder ideelle Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung besteht; dem Gebot der Kausalität von Verträgen, wonach das, was die Parteien vom Vertrag erwarten, so relevant ist, dass es zu einem wesentlichen Vertragsbestandteil wird; der Wesentlichkeit der Zustimmung zum Vertragsschluss, in dem Verständnis, dass die Umstände, die von der Vertragserfüllung erwartet werden, der erteilten Zustimmung inhärent sind; der Rechtssicherheit; dem Grundsatz von Treu und Glauben, und schließlich auch der Vollständigkeit halber, im Prinzip der allgemeinen Billigkeit.

Was ihre Rechtsnatur betrifft, ist diese trotz der allgemeinen Bezeichnung als „stillschweigende Klausel“ und des damit unausgesprochenen Hinweises auf eine vertragliche Natur, als normativ zu beurteilen. Diese Normativität ist Ergebnis der Neutralität der Parteien gegenüber ihren Bestimmungen: sie agiert unabhängig vom Vertrag, sowie auch andere Regelungen des Vertragsrechts. In diesem Sinne ist rebus sic stantibus also ebenso eine stillschweigende Klausel wie auch die Bestimmung über die Kündigung im Falle der Nichterfüllung oder der Notwendigkeit, Verpflichtungen in gutem Glauben zu erfüllen. Folglich ist rebus sic stantibus mit dem begrenzten Umfang und der begrenzten Akzeptanz, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden, und unabhängig von seinem dispositiven oder zwingenden Charakter, Bestandteil der Regelungen der vertraglichen Verpflichtungen und Verträge, welches neben den übrigen Vorschriften zu diesem Thema besteht.

3. Vergleichende Regelungen. Internationales öffentliches Recht und deutsches Recht

Artikel 62 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge von 1969 liefert eine vollständige und detaillierte Formulierung der Funktionsweise und der Konturen des rebus sic stantibus. Aufgrund seiner Klarheit in der Materialisierung des Grundsatzes geben wir ihn hier wieder:

„Grundlegende Änderung der Umstände

(1) Eine grundlegende Änderung der beim Vertragsabschluß gegebenen Umstände, die von den Vertragsparteien nicht vorausgesehen wurde, kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden, es sei denn

a) das Vorhandensein jener Umstände bildete eine wesentliche Grundlage für die Zustimmung der Vertragsparteien, durch den Vertrag gebunden zu sein, und

b) edie Änderung der Umstände würde das Ausmaß der auf Grund des Vertrags noch zu erfüllenden Verpflichtungen tiefgreifend umgestalten.

(2) Eine grundlegende Änderung der Umstände kann nicht als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend gemacht werden,

a) (…)

b) wenn die Vertragspartei, welche die grundlegende Änderung der Umstände geltend macht, diese durch Verletzung einer Vertragsverpflichtung oder einer sonstigen, gegenüber einer anderen Vertragspartei bestehenden internationalen Verpflichtung selbst herbeigeführt hat.

(3) Kann eine Vertragspartei nach Absatz 1 oder 2 eine grundlegende Änderung der Umstände als Grund für die Beendigung des Vertrags oder den Rücktritt von ihm geltend machen, so kann sie die Änderung auch als Grund für die Suspendierung des Vertrags geltend machen“.

Dagegen regelt das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) rebus sic stantibus materiell rechtlich und ausdrücklich in Paragraph 313 in folgender Form: (1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. (2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. (3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung. 

In diesem Zusammenhang ist es interessant, den Vorschlag des Artikels 6:111 der Grundregeln des Europäischen Vertragsrechts zu lesen.

Diese Regelungen können dabei helfen, den nur gering definierten Umriss des rebus sic stantibus im spanischen Recht (in Anbetracht der Vergleichbarkeit der allgemeinen Grundsätze der jeweiligen Rechte, auf denen sie beruhen, und des gemeinsamen Charakters der ihnen zugrundeliegenden Billigkeitsgründe) zu definieren, beziehungsweise, um in Hinblick auf dieselben Gründe eine mögliche Ausdehnung in Zukunft zu projezieren.

4. Regulierung und Verankerung im spanischen Recht

Das spanische Recht kodifiziert rebus sic stantibus nicht ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (Código Civil), weshalb die Rechtsprechung diesen durch Ableitung von verschiedenen materiellen Bestimmungen und Billigkeitsbestimmungen etabliert.

Die Urteile, die bestätigt haben, dass dieser eine materielle Rechtsgrundlage hat (Urteile des spanischen Obersten Gerichtshofes 333/2014 vom 30. Juni und 591/2014 vom 15. Oktober, beide vom Berichterstatter Francisco Javier Orduña Moreno), leiten diesen aus den folgenden Grundsätzen ab: Artikel 1.289 Código Civil (Vermutung der Gleichwertigkeit der Leistungen oder der „überwiegenden Gegenseitigkeit der Interessen“ im Zweifelsfall bei Verträgen mit Gegenleistung) und Artikel 1.258 Código Civil (Grundsatz von Treu und Glauben in Verträgen: Aufnahme in die Verträge sowohl der ausdrücklich vereinbarten als auch der sich aus Treu und Glauben ergebenden Verpflichtungen).

Die Definition des Inhalts und des Umfangs des Grundsatzes rebus sic stantibus im spanischen Recht erfordert somit einer richterrechtlichen Konkretisierung.

4.1. Exkurs in die Rechtsprechung in der Anwendung des rebus sic stantibus

Die spanische Rechtsprechung wiederholt sich, indem sie einerseits die Existenz der Figur anerkennt und sie andererseits restriktiv auslegt und sie in der Mehrzahl der Fälle als nicht anwendbar in den zu beurteilenden Fällen betrachtet.

Entsprechend hat die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs den Begriff rebus sic stantibus stets sehr restriktiv ausgelegt. Vor 2014 bezeichnete er diesen als „gefährliche Klausel“ und forderte für die Anwendung extreme und außerordentliche Ausnahmen (so werden oft die Urteile des Obersten Gerichtshofs – im folgenden, auch „STS“ im Singular oder „SSTS“ im Plural – vom 14. Dezember 1940, 17. Mai 1941, 5. Juni 1945, 17. Mai 1957, 23. April 1991 und 10. Februar 1997 zitiert, die die Begriffe „außerordentliche Störung“, „absolute unverhältnismäßig“, und „krasse Unvorhersehbarkeit der Umstände“ verwenden).

Mit dem Aufkommen der Wirtschaftskrise ab 2008 und in Anlehnung an die vorhergehende Linie wurden die ersten Urteile in Bezug auf Verträge erlassen, deren zugrundeliegenden Umstände durch den wirtschaftlichen Wandel verändert worden waren (SSTS Nr. 820/2013 vom 17. Januar und Nr. 822/2013 vom 18. Januar). Sie erkannten zwar die Außergewöhnlichkeit der Krise an („tiefe und anhaltende Auswirkungen einer wirtschaftlichen Rezession, kann offen als ein Phänomen der Wirtschaft betrachtet werden, das eine ernsthafte Störung oder Veränderung der Umstände hervorrufen kann“), hielten aber ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall nicht für gerechtfertigt.

Der große Unterschied im Kontext der Wirtschaftskrise und in der Ausgestaltung des rebus sic stantibus selbst, wurde durch die Urteile des Obersten Gerichtshofs Nr. 333/2014 vom 30. Juni und Nr. 591/2014 vom 15. Oktober geprägt, beide vom Berichterstatter Francisco Javier Orduña Moreno, die wir bereits im Abschnitt zu Beginn dieses Punktes erwähnt haben. Als Auftakt stellen sie fest, dass es eine richterrechtliche und normative Tendenz zur Standardisierung der Figur gibt und dass diese Tendenz auf die notwendige Anpassung der Rechtsinstitutionen an die gesellschaftliche Realität der Zeiten zurückzuführen ist. Über ihre Erklärung hinaus erfolgt diese Neudefinition nicht so sehr auf deskriptive Weise (die Elemente des rebus werden zwar mit größerer Konkretheit versehen, behalten aber weiterhin den in den vorhergehenden Urteilen festgelegten Ausnahmecharakter bei), sondern stillschweigend durch die Feststellung selbst, dass die Voraussetzungen des Grundsatzes in den beurteilten Fällen tatsächlich vorliegen, wie wir im Folgenden sehen werden.

Im Ersten der beiden Fälle (STS Nr.333/2014 vom 30. Juni), einem Vertrag über die Anmietung von Werbeflächen für Busse in der Gemeinde Valencia, stellte der Gerichtshof fest, dass die Wirtschaftskrise in diesem besonderen Fall die Gleichwertigkeit der Leistungen verändert hat, da sie erhebliche Auswirkungen auf den Verkehrsmittelwerbemarkt hatte. So konnten die vorhersehbaren wirtschaftlichen Erwartungen zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung im Jahr 2006 die Krise, die zwei Jahre später explodierte, nicht berücksichtigen. Darüber hinaus führt die Fortführung des Vertrags in seiner ursprünglichen Ausgestaltung zu einer übermäßigen Belastung des Mieters der Werbeplätze, was zu negativen Bilanzen und einem übermäßigen Umsatzrückgang geführt hat. Es handelt sich also um eine außerordentliche und unvorhersehbare Änderung der Umstände, die eine Aufhebung der Gleichwertigkeit der Leistungen bewirkt, die aufgrund des Grundsatzes rebus sic stantibus die Änderung der vertraglichen Verpflichtungen ermöglicht, um das gestörte Gleichgewicht wieder herzustellen, insbesondere durch die Senkung des Preises, den das Mieter der Werbeflächen zu zahlen hatte, auf 80 % des monatlichen Nettobetrags. Das Gericht lehnte daher den Antrag des Busunternehmers auf ordentliche Vertragsaufhebung wegen Nichterfüllung, mit Zahlung der überfälligen und unbezahlten Schuld und Ersatz des entstandenen Schadens, ab.

Im zweiten Fall (STS Nr.591/2014 vom 15. Oktober), einem Hotelpachtvertrag von 1999 mit einer vereinbarten Laufzeit von 25 Jahren, von denen 10 zwingend vorgeschrieben waren, wogegen die restlichen 15 Jahre gegen Zahlung einer Strafklausel vorzeitig gekündigt werden konnten, ist der Oberste Gerichtshof der Auffassung, dass trotz der Tatsache, dass bei der Vertragsgestaltung das Geschäftsrisiko eindeutig dem Pächter zugewiesen wurde, der wirtschaftliche Kontext zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (von ungewöhnlichem Wachstum und von einer ungewöhnlichen Ausweitung der Nachfrage, begleitet von einer entsprechenden Stadtentwicklung in dem Gebiet, in dem sich das Hotel befindet), Teil der wirtschaftlichen Grundlage des Geschäfts war, die maßgeblich für die Gestaltung des Pachtvertrags war. Folglich ist selbst in diesem Fall, in dem der Pächter einen großen Teil des Geschäftsrisikos übernommen hatte, die Unvorhersehbarkeit der Veränderung angenommen worden. Darüber hinaus führt diese Änderung der Umstände zu einer Aufhebung der Gleichwertigkeit der Leistungen und zu einer übermäßigen Belastung des Pächters, der einen Sachverständigenbeweis für wiederholte Verluste erbracht hat. Dementsprechend änderte das Gericht den Vertrag, indem es die vom Pächter zu zahlende Jahresmiete ab dem Zeitpunkt der Antragstellung um 29% reduzierte und den Eigentümer somit sogar verpflichtete, die während des Verfahrens zu viel eingenommene Miete zurückzuzahlen. Es lehnte daher das Ersuchen der Eigentümerin ab, die Verpflichtung des Pächters zur Erfüllung der vollständigen Vertragsverpflichtungen zu verurteilen oder alternativ davon auszugehen, dass der Pächter im Voraus vom Vertrag zurückgetreten sei, mit einer Verurteilung zur Zahlung der gesamten vereinbarten Strafklausel.

Nach 2014 und den beiden hier untersuchten Urteilen ist der Oberste Gerichtshof, obwohl er die Existenz des Grundsatzes weiterhin annimmt, zu einer restriktiven Anwendung von rebus sic stantibus zurückgekehrt. So erklärt derselbe Gerichtshof beispielsweise in seinem Urteil vom 15. Januar (Berichterstatterin Maria de los Angeles Parra Lucan) diese Änderung der Rechtsprechung: „Es ist zu berücksichtigen, dass in den von dem Rechtsmittelführer zitierten Urteilen die „Rebus“-Regel zwar weitreichend angewandt wurde, diese Kammer ihre Anwendung jedoch später ausgeschlossen hat, in Fällen, wo … sie unangemessen war“. In der Tat ist der durch dieses Urteil entschiedene Fall dem durch das Urteil Nr.591/2014 vom 15. Oktober 2002, das wir soeben erläutert haben, sehr ähnlich: Es handelt sich um einen Hotelmietvertrag von 2002 mit einer vereinbarten Laufzeit von 18 Jahren und mit einem dem Pächter übertragenen Risiko (unter anderem wird der Pachtzins mit einem variablen und einem festen Teil vereinbart, und es wird die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung gegen Zahlung einer Strafklausel festgelegt). In diesem Fall ist der Oberste Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass die Zuweisung des Vertragsrisikos an den Pächter bestimmt, dass das mögliche Auftreten wirtschaftlicher Risiken wie der Wirtschaftskrise bereits berücksichtigt wurde. Konkret „besteht die Absicht des Pächters darin, entgegen den getroffenen Vereinbarungen entweder die Beziehung vorzeitig und ohne Zahlung einer Entschädigung zu beenden (…) oder eine Preissenkung für ein Ereignis zu erwirken, das nicht als außergewöhnlich oder unvorhersehbar für die Parteien bezeichnet werden kann, die die Möglichkeit in Betracht gezogen haben, dass es nicht im wirtschaftlichen Interesse des Pächters liegt, das Hotel weiterhin zu führen“. Dementsprechend ist es der Auffassung, dass der Pächter entweder den vereinbarten Pachtzins in voller Höhe zahlen oder den Vertrag im Voraus kündigen und die Strafklausel ebenfalls in voller Höhe bezahlen muss.

4.2. Inhalt des rebus sic stantibus im spanischen Recht

TWie soeben erläutert, anerkennt der Oberste Gerichtshof, unbeschadet seiner restriktiven Interpretation der Anwendbarkeit des Grundsatzes im zu urteilenden Fall, einstimmig das rebus sic stantibus als integralen Bestandteil des Schuld- und Vertragsrechts.

Im Folgenden fassen wir die charakterisierenden Voraussetzungen sowie die Rechtsfolgen der Figur in ihrer Gestaltung durch die Rechtsprechung zusammen.

4.2.1. Tatbestand
i) Eintritt außerordentlicher Umstände, nach Vertragsschluss, welche unvorhersehbar sind und sich dem Willen der Parteien entziehen

Der Eintritt der Umstände erfolgt nach Abschluss des Vertrags und vor oder gleichzeitig mit der Fälligkeit einer seiner Leistungen. Zwischen dem Abschluss und der Fälligkeit der Leistung liegt daher eine Zeitspanne, in der die Umstände eintreten (siehe Voraussetzung (iii)).

Die Umstände sind außergewöhnlich und unvorhersehbar in Bezug auf diejenigen, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung existierten und vernünftigerweise für die Zukunft vorhersehbar waren. Es muss sich um den Ausdruck eines Risikos handeln, das von dem normalen Risiko des Vertrags abweicht (entweder weil es ausdrücklich vorgesehen ist oder weil es der Art des Vertrages inhärent ist). Es ist üblich, hinzuzufügen, dass das Risiko weder durch die Art des Vertrags selbst noch durch eine ausdrückliche Klausel auf eine der Parteien übertragen wird. Dieses Element ist jedoch, wie wir im Laufe der Rechtsprechung gesehen haben, umstritten und stellt in der Tat einen der Hauptkonfliktpunkte bei den Unterschieden in der Rechtsprechung in Bezug auf Rebus dar: In einigen Fällen (Urteile von 2014) wird die Auffassung vertreten, dass keine Risikozuweisung unvorhersehbare Risiken enthalten kann und dass daher die Funktionsfähigkeit des Grundsatzes auch in den Verträgen fortbesteht, die das vertragliche Risiko auf eine der Parteien übertragen haben; in anderen (Urteil Nr.19/2019 vom 15. Januar) wird die Auffassung vertreten, dass in Fällen einer allgemeinen Risikozuweisung an eine der Parteien, unvorhersehbare Risiken auch als zugewiesen berücksichtigt werden müssen, so dass rebus in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommen kann. Im Wesentlichen könnte sich hinter der Diskussion eine Debatte über den dispositiven oder zwingenden Charakter des Grundsatzes verbergen. Der spezifische Inhalt des Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit und vor allem die Möglichkeit, dass rebus trotz des Vorhandenseins der Unvorhersehbarkeit nicht funktioniert, wenn das Vertragsrisiko einer der Parteien übertragen wurde, bestimmen somit die praktische und zukünftige Funktionsfähigkeit des Grundsatzes.

Schlussendlich sind die Umstände aus Gründen, die sich den Parteiwillen entziehen, einzutreten. Sollte dies nicht der Fall sein und diese stattdessen durch Verschulden oder vorsätzliches Verhalten einer der Parteien eingetreten sein, muss man auf die gewöhnliche Normen (z.B. Nichterfüllung) zurückkehren.

ii) Entstehen einer Störung des vertraglichen Gleichgewichts, die in einer übermäßigen Belastung besteht, oder eines Verlustes des vertraglichen Zwecks, stets für eine der Parteien.

funerwarteter Gewinn Hier wird alternativ der Rebus angewandt:

A) Übermäßige Belastung oder Härte

a) Bei wirtschaftlicher Durchführbarkeit des Vertrags. Der Vertrag bringt einen gewissen Gewinn und kann weiterhin von beiden Parteien erfüllt werden, aber eine der Parteien erhält bedeutend weniger als zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung vorhersehbar war (dies kann in einer Steigerung der Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder in einer Verminderung der (vermögens)-rechtlichen Vorteile liegen). Eine einfache größere Belastung ist nicht ausreichend, diese muss relevant sein: Fälle einer bloßen erheblichen Gewinnminderung müssen daher vom Benachteiligten übernommen werden.

Es bleibt jedoch noch zu bestimmen, welches Mindestmaß an Ungleichgewicht für die Anwendung von rebus erforderlich ist: ob eine drastische Reduzierung der durch den Vertrag erzielten Vergütung (z.B. ein übermäßiger Umsatzrückgang unter Beibehaltung einer Nettogewinnspanne) ausreicht oder ob die Reduzierung so stark sein muss, dass jedenfalls kein oder fast kein Nettogewinn erzielt wird.

Darüber hinaus ist zu prüfen, wie Fälle zu behandeln sind, in denen durch die Änderung der Umstände ein unerwarteter Gewinn für eine der Parteien entsteht, weil die erhaltene Leistung nach Abschluss des Vertrags im Wert gestiegen ist. Aus der Perspektive des Leistenden gibt es keine höheren Kosten im engeren Sinne (es kostet ihn nicht mehr, die Leistung zu erbringen, und er gewinnt auch nicht weniger als vereinbart), sondern lediglich hypothetische Oportunitätskosten (er erhält nicht den höheren Gewinn, den er erzielen würde, wenn er jetzt zum Marktpreis kontrahieren würde). Diese Situation wurde von der STS vom 29. Mai 1996 im Falle eines Mietkaufvertrages behandelt, bei dem sich der Marktpreis der Immobilie zum Zeitpunkt der Zahlung in Bezug auf dem zuvor von den Parteien vereinbarten Preis erhöht hatte. Der Oberste Gerichtshof lehnte den Antrag des Eigentümers auf eine Erhöhung des zu zahlenden Preises mit der Begründung ab, dass der Anstieg auf dem Immobilienmarkt nicht unvorhersehbar sei, aber nicht, weil es sich nicht um einen Fall von übermäßige Belastung handele.

b) Umfasst ist ebenfalls die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Fortführung des Vertrages für eine der beiden Parteien, für die, obwohl eine Durchführung tatsächlich noch möglich ist, die Erfüllung wiederholte Verluste nach sich zieht.

(Die getrennte Betrachtung dieses Falles durch die Rechtsprechung kann auf eine mögliche unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Rechtsfolgen zurückzuführen zu sein, die wir im folgenden Abschnitt (4.2.2) sehen werden. Dies ist jedoch im Wesentlichen derselbe Fall: Möglichkeit der Fortsetzung, aber größere Härte.)

B) Entfall des Vertragszwecks: Entfall des Vertragsgrundes, der Bedeutung, für eine der Parteien; Entbehrlichkeit der Gegenleistung. Der Vertrag kann fortgeführt werden, aber dies bleibt für eine der Parteien sinnlos. Dies wäre z.B. der Fall bei der Anmietung eines Balkons, um einer Prozession beizuwohnen, die unter dem Balkon hindurchgehen muss, wenn die Prozession ihre Route ändert und daher vom Balkon aus nicht mehr sichtbar ist.

Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen die weitere Erfüllung noch möglich, wenn auch belastend oder bedeutungslos ist. Für Fälle von Unmöglichkeit müssen die Regeln der höheren Gewalt und der unvorhergesehenen Unmöglichkeit befolgt werden, die trotz ihrer Ähnlichkeit mit rebus Gegenstand einer gesonderten Thematik sind.

iii) Vertrag mit fälligen Leistungen nach Vertragsschluss

Die Anwendung des rebus sic stantibus auf Verträge mit sofortiger und einmaliger Leistungen macht keinen Sinn, da in diesen Fällen die Umstände zum Zeitpunkt des Abschlusses und zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung die gleichen sind. Es ist daher unmöglich, dass die oben bezeichnete Änderung stattfindet (siehe Voraussetzung (i)). Es ist daher für die Anwendbarkeit des Grundsatzes notwendig, dass der Vertrag Verpflichtungen vorsieht, die zu einem späteren Zeitpunkt nach seinem Abschluss fällig werden.

Obwohl die spanische Rechtsprechung wiederholt festgestellt hatte, dass rebus nur auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar sei, hat sich in letzter Zeit seine theoretische Anwendbarkeit ohne Einschränkung auf alle Arten von Verträgen mit Verpflichtungen, deren Fälligkeit nach ihrem Abschluss erfolgt, durchgesetzt. Dies erscheint vernünftig: Auch in diesen Fällen kann es zu einem Wechsel der Umstände zwischen Abschluss und Fälligkeit kommen. Auch im vergleichenden Recht und im internationalen Recht gibt es diesbezüglich keine Einschränkung.

Die letzte Rechtsprechung, die zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Artikels veröffentlicht wurde (Urteil des Obersten Gerichtshofs Nr.156/2020 vom 6. März, Berichterstatter Ignacio Sancho Gargallo), besagt, dass der Grundsatz eher bei langfristigen als bei kurzfristigen Verträgen anwendbar ist, und dass es bei letzteren schwierig ist, dass der Umstand nicht als ein dem Vertrag innewohnendes Risiko vorhergesehen wurde. Dies schließt unseres Erachtens die Anwendung von rebus auf kurzfristige Verträge mit aufgeschobenen Verpflichtungen nicht aus, sondern bestätigt lediglich eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass in diesen Fällen die notwendige Unvorhersehbarkeit vorkommt.

iv) Erforderliches Vorliegen der Voraussetzungen im Einzelfall; Unzulänglichkeit des Hinweises auf allgemeine Änderungen der Umstände

Trotz der Tatsache, dass Krisen das generelle Vorliegen eines außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umstandes mit sich bringen, ist es notwendig, die Auswirkungen im konkreten Fall zu begründen: „Nehmen Sie als anerkannte Tatsache an, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise mit tiefen und anhaltenden Auswirkungen einer wirtschaftlichen Rezession offen als ein Phänomen der Wirtschaft betrachtet werden kann, das in der Lage ist, eine ernsthafte Störung oder Veränderung der Umstände hervorzurufen und somit die Grundlagen zu verändern, auf denen die Aufnahme und Entwicklung der vertraglichen Beziehungen aufgebaut worden waren. Unbeschadet ihrer Bedeutung als ein Faktor, der Veränderungen oder Mutationen im wirtschaftlichen Kontext verursacht, ist die Anwendung der „Rebus“-Klausel jedoch nicht verallgemeinert oder automatisch … es ist notwendig zu prüfen, ob die eingetretene Veränderung eine rechtliche Bedeutung hat, die in den vorgelegten Fällen Beachtung verdient“ (Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Nr. 333/2014 vom 30. Juni).

4.2.2. Rechtsfolgen

Die Rechtsfolge des rebus sic stantibus ist ein Anspruch der durch die geänderten Umstände geschädigten Seite auf Anpassung oder Beendigung des Vertrags ohne schadensersatzpflichtig für die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten zu werden.

4.2.2.1.  Abstufendes Verhältnis zwischen Anpassung und Beendigung

Es wird bestätigt, dass der Anpassung gegenüber der Beendigung der Vorrang gewährt wird: „Der anpassende Anwendungsbereich der „Rebus“-Klausel hat in der Tat zu einer bevorzugten Anwendung mit allgemeinem Charakter geführt, sowohl in der traditionellen Auffassung dieser Kammer als auch in ihrer neueren Beurteilung, die im oben erwähnten Urteil vom 30. Juni 2014 (Nr. 333/2014) vorgenommen wurde. In diesem Sinne ist anzumerken, dass diese Lösung in höherem Masse dem Prinzip der Erhaltung von Rechtsakten und Rechtsgeschäften entspricht, ein Kriterium, das die Rechtsprechung dieser Kammer zu einem allgemeinen Prinzip unseres Rechtsystems erhoben hat, über seine traditionelle Anwendung als rein hermeneutisches Kriterium (STS 15. Januar 2013, 827/2012). Aber darüber hinaus, und in jedem Fall, entspricht der Änderungsumfang auch stärker der Art und den Merkmalen des vorliegenden Vertrags, d.h. eines langfristigen Mietvertrags“. (STS 591/2014, 15. Oktober).

Nichts desto trotz, um festzustellen wo diese Abstufung anzusetzen ist, müssen die minimalen und maximalen Grenzen der Anpassung, aus denen die Anwendung der Beendigung folgt, bestimmt werden.

4.2.2.2. Anpassung

Die Modifizierung erfolgt durch die Wiederherstellung des vertraglichen Gleichgewichts durch eine Anpassung der Leistungen des der Vertragsparteien. Regelmäßig besteht diese in der Senkung der Pflichten des Schuldners dem eine Erfüllung unverhältnismäßig erschwert wird, obwohl die Bandbreite der Möglichkeiten groß ist (Stundung, Fraktionierung usw.). Zwei Beispiele einer solchen Anpassung finden wir in den Urteilen von 2014, die wir im Absatz 4.1. besprochen haben.

Alternativ, z.B. in Fällen, in denen die Härte durch eine Erhöhung der für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlichen Kosten bestimmt wird, kann die Wiederherstellung durch eine Erhöhung der von der Gegenpartei des Schuldners zu erbringenden Gegenleistung erfolgen, obwohl dies weniger üblich ist. Ein Beispiel für diese Art von Änderungen liefert das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 26. Dezember 1990, das sich mit einer unvorhergesehenen und sehr bedeutenden Erhöhung des Teerwertes für Asphalt in einem Bauauftrag befasst.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Anpassung, auch wenn sie sich im Ergebnis als vorzugswürdig erweist, nicht unbedingt die am wenigsten aggressive Lösung für die Gegenpartei ist, die verpflichtet wird, einen Vertrag fortzuführen, der eine geringer wertige Gegenleistung als die ursprünglich vereinbarte enthält (oder ihrerseits eine höhere als vereinbarte Leistung zu erbringen), und die sich grundsätzlich nicht für eine Beendigung entscheiden darf, selbst wenn sie dies wünscht, wobei es sich um ein sehr ungewöhnliches Vorkommnis handelt.

Der Mindestumfang (welche Minderung der Härte für die geschädigte Partei erreicht werden soll) und die Obergrenze (welcher Schaden für die Gegenpartei toleriert werden kann) der Anpassung sind sehr unklar, aber gerade aus den obengenannten Gründen erscheint es vernünftig, dass die Maßnahme dem von der Härte betroffenen Schuldner zumindest einen Gewinn ermöglichen muss, aber den Vertrag für die Gegenpartei im Vergleich zu anderen Optionen auf dem Markt nicht unrentabel machen kann. Im gleichen Sinne geht § 313 des oben zitierten deutschen BGB davon aus, dass die Änderung nicht wirksam wird, wenn sie möglich, aber gegenüber einer der Parteien nicht zumutbar ist.

Angesichts dieser Einschränkung könnte man zu dem Schluss kommen, dass die Änderung Härtefällen entsprechen wird, deren Wiederherstellung ein nicht übermäßiges Opfer der Gegenpartei erfordert, d.h. einigen Härtefällen mit wirtschaftlicher Lebensfähigkeit. Im Gegenzug erscheint es schwierig, diese in Fällen von Zweckausfall anzuwenden, in denen die Änderung der Verpflichtungen des Schuldners nach unten oder oben a priori nutzlos erscheint, um den Mangel an Zweck zu beheben.

4.2.2.3. Beendigung

Die Beendigung eines Vertrags durch rebus sic stantibus besteht entweder in der Auflösung des Vertrages mit Rückerstattung von Leistungen, oder in seiner Kündigung (im Falle von Dauerschuldverhältnisse), wobei in beiden Fällen kein Schadenersatz geleistet wird.

SAuch wenn in einigen Urteilen von vornherein verneint wird, dass die Beendigung eine Folge der Anwendung des Grundsatzes sein könnte (STS 21. Februar 2012; SAP Tarragona 819/2012 vom 3. April „…in Ausnahmefällen und mit großer Rücksicht…, kann eine Anpassung – nicht eine Beendigung – der Verpflichtung erreicht werden…“), ist es doch so, dass sowohl das vergleichende Recht als auch die Lehre und vor allem und schließlich andere Urteile desselben Obersten Gerichtshofs diese als eine der möglichen Folgen auflisten.

Im Hinblick auf die oben genannten Kriterien scheint diese auf die Fälle des Verlustes des Vertragszwecks und der nicht durch Anpassung zu beseitigender Härte, anzuwenden.

Das Urteil des Madrider Provinzgerichts vom 30. November 1993 (Berichterstatter Eduardo Pérez López) löste einen Fall der Beendigung durch rebus sic stantibus, in dem dieses die einseitige Kündigung ohne Zahlung der Strafklausel eines Beratungsvertrages zwischen zwei Geschäftsleuten wegen des Todes des Geschäftsführers aufgrund dessen persönlichen Eigenschaften den Vertrag geschlossen wurde, als rechtlich angemessen ansah (es handelte sich also um einen Fall von Verlust des Sinngehalts des Vertrages).

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass infolge der Wirkungen von rebus ein Teil des Nachteils, den eine der Parteien durch das Eintreten unvorhersehbarer Umstände erlitten hat, auf die andere Partei abgewälzt wird: bei der Anpassung, durch eine niedrigere Vergütung ihrer Leistung und durch die Verpflichtung, in einem in absoluten Zahlen weniger rentablen Vertrag zu verbleiben; bei der Beendigung, durch das Nichtvorhandensein einer Entschädigung für die Schäden, die durch die fehlende Kontinuität des Vertrags verursacht werden.

5. Schlussfolgerungen

Der rebus sic stantibus ist ein schuldrechtlicher Grundsatz, der im vergleichenden Recht in geschriebener Form vorgesehen wird, und der im spanischen Rechtssystem von der Rechtsprechung als sehr restriktiv und nur ausnahmsweise anwendbar anerkannt wird, und dies mit nur wenig konkreten Konturen. Er bestimmt die Anpassung oder die Beendigung eines Vertrages, wenn unerwartete Änderungen nach Vertragsabschluss zu einer drastischen Verringerung der Vermögensvorteile führen, welche eine der Parteien aus dem Schuldverhältnis erlangt, oder zu einem Verlust der Bedeutung, die dieser ursprünglich für die Partei hatte.

Die Außergewöhnlichkeit liegt darin, dass dieser zur Anwendung kommt, wenn die Leistung für den Schuldner möglich ist (aber kostspieliger oder bedeutungslos geworden ist). Besonders bemerkenswert ist, dass eine der möglichen Rechtsfolgen darin besteht, dass der Vertrag zwingend angepasst wird, wodurch die Gläubigerpartei verpflichtet wird, ihre Leistung zu erhöhen oder diese gegen eine geringere Zahlung weiter zu erfüllen, ohne dass sie sich grundsätzlich alternativ für eine Kündigung entscheiden kann.

Unter den Elementen, die durch die Rechtsprechung oder möglicherweise durch den Gesetzgeber präzisiert werden müssen, ist die Definition des Erfordernisses der Unvorhersehbarkeit und insbesondere die Möglichkeit, dieses Erfordernisses durch die Zuweisung der Vertragsrisiken an eine der Parteien auszuschließen, besonders entscheidend. Ebenso ist hinsichtlich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich des Mindestumfangs und der Höchstgrenze der Vertragsänderung, eine wesentlich größere Präzision zu erwarten.

6. Änderung der Umstände aufgrund der COVID-19 Pandemie und rebus sic stantibus

Das Ausmaß der Pandemie, von der der spanische Staat seit Mitte Februar 2020 in der Wirtschaft und, im Allgemeinen, in Hinblick auf vertragliche Bedingungen betroffen ist, muss noch abgewartet werden. Es müssen jedoch folgende Überlegungen angestellt werden:

i) Wie wir bereits dargelegt haben, rechtfertigt das Vorliegen einer allgemeinen Krise an sich noch nicht die Anwendung von rebus sic stantibus auf Verträge, stattdessen bedarf es einer Rechtfertigung der Unvorhersehbarkeit und der Auswirkungen auf die Gleichwertigkeit der Leistungen im konkreten Fall.

ii) Ungeachtet dessen ist es klar, dass die allgemeine Natur des Phänomens, die Veränderung der Umstände und ihre Unvorhersehbarkeit sichtbarer macht. Der Ausnahmecharakter des Phänomens wird insbesondere aus den zahlreichen von der spanischen Regierung verabschiedeten Vorschriften und aus der Erklärung des Alarmzustands selbst ersichtlich.

iii) Es ist ungewiss, welche Position die Gerichte in Bezug auf die Zulassung des rebus sic stantibus einnehmen werden, und ob der soziale Druck, ein größeres Einfühlungsvermögen in ein generalisiertes Phänomen oder die bereits erwähnte Notwendigkeit, die Rechtsinstitutionen an die soziale Realität anzupassen, die Starrheit, mit der die Rechtsfigur derzeit angesehen wird, wieder flexibler macht. Entscheidend wird sein, welche Position hinsichtlich der Ausschlussfähigkeit des Grundsatzes durch die Verteilung von Vertragsrisiken eingenommen wird.

iv) In Fällen von Unmöglichkeit, ist es ohnehin das angemessene, auf die etablierte, materielle Rechtsfiguren der höheren Gewalt und der unvorhergesehenen Unmöglichkeit zurückzugreifen (insbesondere wenn die Unmöglichkeit durch die Normen, die aufgrund des Alarmzustandes veröffentlicht werden, rechtlich bestimmt wird).

v) Schließlich erlaubt die COVID-19 Krise auch die Alternative einer Vertragsänderung motu proprio zwischen beiden Parteien durch die Verhandlung. In der Tat scheint dies zusätzlich auch die geeignetste Lösung für Fälle zu sein, in denen die belastende Natur der Situation beide Parteien betrifft und nicht nur eine von ihnen, wie es der Grundsatz rebus sic stantibus verlangt.

6. Epilog: Bedeutung für das Insolvenzrecht

Im Rahmen des Insolvenzrechts sehen die Artikel 61 ff. des Gesetzes 22/2003, Insolvenzgesetz, die Möglichkeit für den Insolvenzverwalter vor, die Vertragsauflösung beim Richter des Insolvenzverfahrens zu beantragen sowie die Verträge der insolventen Partei zu kündigen. Es ist daher vernünftig, dass der Verwalter auch eine Vertragsänderung oder -beendigung auf der Grundlage des rebus sic stantibus nach diesen Artikeln beantragen kann, wenn die Erfüllung des Vertrags durch die in Konkurs geratene Partei noch durchführbar, aber wirtschaftlich nicht rentabel ist.

 

Alba Compairé
Mit dem Beitrag von Paul Keller

Barcelona, April 2020

Dieser Kommentar stellt weder eine Quelle für eine rechtliche Beurteilung noch eine rechtliche Beratung dar.